Mit 1.7.2010 ist das IRÄG 20101) in Kraft getreten. Durch dieses soll in erster Linie die Anzahl erfolgreicher Unternehmensfortführungen und Sanierungsverfahren erhöht werden. Eine Voraussetzung dafür ist, daß die Vertragspartner des Schuldners nicht aus Anlaß des Insolvenzverfahrens für den Fortbestand des Unternehmens wesentliche Verträge kündigen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Neukonzeption für vertragliche Lösungsklauseln für den Insolvenzfall nach dem IRÄG 2010. Für Banken ergeben sich dadurch einige Änderungen im Zusammenhang mit Kreditverträgen, auf die vertieft einzugehen sein wird. Weiters können Banken aber natürlich auch betroffen sein, soweit ihnen Rechte aus Verträgen abgetreten werden.