Art 3 Abs 1 EuInsVO
Art 1 Abs 2 Buchst b EuGVVO
Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EuInsVO) ist dahin auszulegen, daß die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, international zuständig sind. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richtet sich nach nationalem Recht.