§§ 451, 1422 ABGB
§ 8 Z 3, § 20 GBG
Wird bei einer Höchstbetragshypothek das ursprüngliche Grundverhältnis zwischen Altgläubiger und Hauptschuldner beendet, damit der Kreditrahmen auf eine einzelne fällige Forderung beschränkt und seine Wiederausnützung ausgeschlossen, so folgt daraus, daß die Höchstbetragshypothek bei Einlösung als Festbetragshypothek behandelt wird und auf den Drittzahler übergeht. Die Umwandlung der Höchstbetragshypothek in eine gleichrangige Verkehrshypothek hat im Grundbuch, als rechtsbegründender Vorgang, im Wege der Einverleibung zu erfolgen.