§ 879 Abs 3 ABGB
§ 6 Abs 2 Z 3, § 14 und § 28 Abs 2 KSchG
Eine Bestimmung in Emissionsbedingungen über die variable Verzinsung einer Anleihe nach der sogenannten "absoluten Berechnungsmethode", also abhängig von einem bestimmten Indikator, aber abzüglich eines fixen Abschlags als Marge für die Emittentin, ist nicht gröblich benachteiligend. Die AGB-Klausel "Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien" regelt zwei unterschiedliche Materien, nämlich zum einen den Erfüllungsort und zum anderen den Gerichtsstand. Da Ersteres für sich alleine zulässig ist, genügt es zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr, wenn sich der abgemahnte AGB-Verwender nur hinsichtlich des zweiten, unzulässigen Teils der Klausel dem Anspruch des klageberechtigten Verbandes unterwirft.