Gemäß § 38 Abs 1 UGB tritt bei einem Unternehmensübergang der Unternehmenserwerber auch in unternehmensbezogene Dauerschuldverhältnisse ein. Strittig ist jedoch, inwieweit der Unternehmensveräußerer bei Übergang eines solchen Rechtsverhältnisses aus diesem forthaftet. Ungeachtet dessen, daß gerade die Forthaftung bei Dauerschuldverhältnissen durch die Handelsrechtsreform geklärt werden sollte, ist umstritten, inwieweit die Nachhaftungsbegrenzung des § 39 UGB hier greift. Der vorliegende Beitrag geht dieser Frage sowohl für weiterlaufende Dauerschuldverhältnisse mit Leistungs- und Gegenleistungstakt als auch für vorgeleistete Schuldverhältnisse nach und ist insoweit insbesondere auch für Kreditverträge von Bedeutung.