Vorsorgeeinrichtungen können Anwartschaften in Zeiten ungünstiger Veranlagungsergebnisse nicht so darstellen, wie sie bei Vertragsabschluß möglich schienen. Die Einführung einer gesetzlichen Garantie würde entweder die Eigenmittel gefährden oder nachträgliche Leistungspflichten der Aktionäre implizieren. Eine solche Regelung wäre mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und des Verfassungsrechts nicht vereinbar. Dabei darf nicht übersehen werden, daß die Frage der Mindestverzinsung nur einer von mehreren zentralen Aspekten ist; die Altersversorgung darf auch nicht durch falsche Erwartungen an den Kapitalmarkt oder durch intransparente Gestaltungen belastet werden.