§§ 1, 4, 28 DSG
§ 152 GewO
Aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammelns bonitätsrelevanter Daten ist eine Einschränkung der ausdrücklich in § 28 Abs 2 DSG statuierten Rechte des Betroffenen nicht abzuleiten. § 28 Abs 2 DSG sieht ausdrücklich vor, daß das Widerspruchsrecht "ohne Begründung" ausgeübt werden kann; daher muß der Betroffene seinen Widerspruch nicht mit der Anführung schutzwürdiger Interessen begründen. Der Gesetzgeber stellt das Löschungsrecht ausschließlich in das Belieben des Betroffenen. Das Widerspruchsrecht des § 28 Abs 2 DSG ist nicht darauf eingeschränkt, daß sich der Widersprechende gegen seine