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§ 28 Abs 2 DSG sieht ausdrücklich vor, daß das Widerspruchsrecht "ohne Begründung" ausgeübt werden kann.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2009/1549ÖBA 2009, 395 Heft 5 v. 1.5.2009

§§ 1, 4, 28 DSG

§ 152 GewO

Aus der gewerberechtlichen Zulässigkeit des Sammelns bonitätsrelevanter Daten ist eine Einschränkung der ausdrücklich in § 28 Abs 2 DSG statuierten Rechte des Betroffenen nicht abzuleiten. § 28 Abs 2 DSG sieht ausdrücklich vor, daß das Widerspruchsrecht "ohne Begründung" ausgeübt werden kann; daher muß der Betroffene seinen Widerspruch nicht mit der Anführung schutzwürdiger Interessen begründen. Der Gesetzgeber stellt das Löschungsrecht ausschließlich in das Belieben des Betroffenen. Das Widerspruchsrecht des § 28 Abs 2 DSG ist nicht darauf eingeschränkt, daß sich der Widersprechende gegen seine

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