§ 3 KEG
§ 9 AußStrG
Falls mehrere gleichartige Urkunden existieren, ist es unabdingbar, daß ein Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnet, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
§ 3 KEG
§ 9 AußStrG
Falls mehrere gleichartige Urkunden existieren, ist es unabdingbar, daß ein Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnet, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.