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Wird die Kraftloserklärung von Urkunden begehrt, so sind diese so bestimmt zu bezeichnen, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2009/1538ÖBA 2009, 240 Heft 3 v. 1.3.2009

§ 3 KEG

§ 9 AußStrG

Falls mehrere gleichartige Urkunden existieren, ist es unabdingbar, daß ein Antragsteller jene, deren Kraftloserklärung er begehrt, so bestimmt bezeichnet, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist.

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