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Der Masseverwalter hat abgrenzbare Forderungen, die keinerlei Bezug zur Masse haben, wieder auszuscheiden

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA ao. Univ.-Prof. Dr. Christian RablÖBA 2009/1534ÖBA 2009, 224 Heft 3 v. 1.3.2009

§§ 44, 46 KO

§§ 415, 1431 ABGB

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