§ 9 AnfO
§ 37 KO
§ 37 Abs 2 KO normiert das Anfechtungsmonopol des Masseverwalters während laufenden Konkursverfahrens; danach können Anfechtungsansprüche, die von Konkursgläubigern außerhalb des Konkurses erhoben worden sind, während des Konkurses nur vom Masseverwalter verfolgt werden. Die Unterbrechung eines bei Konkurseröffnung bereits anhängigen Anfechtungsprozesses nach § 37 Abs 3 KO erfolgt von Gesetzes wegen. Bei einem erst nach Konkurseröffnung - unzulässigerweise - durch einen Einzelgläubiger anhängig gemachten Anfechtungsprozeß ist eine Unterbrechung nicht denkbar.