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Wenn ein Pfandbesteller seinen Geschäftsanteil an einer Einmanngesellschaft verpfändet und dies namens der Gesellschaft im schriftlichen Pfandvertrag zustimmend zur Kenntnis nimmt, ist die erforderliche Publizität gegeben.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenRA Hon.-Prof. DDr. Hellwig TorgglerÖBA 2009/1586ÖBA 2009, 912 Heft 12 v. 1.12.2009

§§ 298, 452 ABGB

Gesellschaftsanteile an einer Gesellschaft sind keine Forderungen, wohl aber als bewegliche Sachen aufzufassende Gesamtrechte, bei denen die Gesellschaft als Drittschuldner eigener Art zu begreifen ist. Wenn ein Pfandbesteller seinen 100 %-Geschäftsanteil an einer GmbH, bei der er Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer ist (Einmanngesellschaft), verpfändet und die Verpfändung namens der Gesellschaft im schriftlichen Pfandvertrag zustimmend zur Kenntnis nimmt, ist die für die Verpfändung erforderliche Publizität gegeben. Mangels jeglicher Interessenkollision ist eine solche Drittschuldnerverständigung in Form einer "Insichverständigung" infolge der Personenidentität des Pfandbestellers und des Organs des Drittschuldners ein zulässiges und nach außen tretendes Zeichen iSd § 452 ABGB.

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