§§ 1295, 1298, 1299, 1431, 1480, 1489 ABGB
§ 6 KSchG
Die Verwendung einer mit § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unvereinbaren Zinsänderungsklausel durch die Bank im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen stellt ein rechtswidriges Verhalten dar, das geeignet ist, eine Schadenersatzpflicht der Bank zu begründen. Der Geschäftsherr muß sich das Wissen zurechnen lassen, das der Gehilfe im Zuge der ihm aufgetragenen Tätigkeit erlangt hat. Die Wissenszurechnung gilt auch in bezug auf die Kenntnis von Umständen, die (wie zB das Vorliegen eines Schadens) für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB relevant sind. Bei der Wissenszurechnung kommt es nicht darauf an, ob die Betrauung der AKNÖ durch den Kreditnehmer entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte. Der Anspruch auf Rückforderung von Zinszahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung fällt unter die "kurze" (dreijährige) Verjährungsfrist des § 1480 ABGB.