Zur Befugnis des debitor cessus, mit Gegenforderungen aufzurechnen, die er nach seiner Benachrichtigung, aber bis zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Hauptforderung erlangt hat.
RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Bernhard A. KochÖBA 2008/1494ÖBA 2008, 585 Heft 8 v. 1.8.2008