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Bei fehlender Fälligkeitsvereinbarung und fehlender genauer gesetzlicher Terminfestigkeit bestimmt sich die Fälligkeit nach der Natur der Sache.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1489ÖBA 2008, 516 Heft 7 v. 1.7.2008

§ 904 ABGB

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