§§ 1295, 1299, 1300 ABGB
Die Anforderungen an die Aufklärungs- bzw Warnpflicht dürfen nicht überspannt werden; primär muß einem Bankkunden nämlich zugemutet werden, daß er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß.
§§ 1295, 1299, 1300 ABGB
Die Anforderungen an die Aufklärungs- bzw Warnpflicht dürfen nicht überspannt werden; primär muß einem Bankkunden nämlich zugemutet werden, daß er seine wirtschaftlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß.