Im Zuge der um die Rechtsstellung des Verbrauchers im Kreditgeschäft geführten Diskussion werden oft zwei Klischees bemüht, die sich an entgegengesetzten Enden des Spektrums befinden. Auf der einen Seite wird das Bild des Kreditinstituts gezeichnet, das den einkommenslosen Verbraucher zuerst unter Vorspiegelung einer "geschönten" Situation umgarnt, und ihn dann erbarmungslos in den Schuldturm wirft. Auf der anderen Seite dominiert das Bild, wonach der Interzedent die Vorkehrungen des Konsumentenschutzrechts dazu mißbraucht, sich mit Hilfe von Formaltricks seiner schlagend gewordenen Haftung zu entledigen. Das sind Extrembilder, die nicht zutreffen. Sie überschatten aber die Anwendung von § 25c KSchG als einer von mehreren zugunsten des Verbrauchers bestehenden Schutzvorschriften.