Im Zuge der Umsetzung der 3. Geldwäsche-RL wurde die Regelung über die Identifizierungspflicht der Banken bei Anderkonten vom früheren § 40 Abs 2 BWG in den neu geschaffenen § 40a Abs 5 BWG transferiert und in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt. Durch diese Änderung ist es zu einem Widerspruch mit den Bestimmungen des § 9a RAO und des § 37a NO gekommen, der im folgenden dargelegt wird.