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Zur Identifizierungspflicht bei Anderkonten nach Umsetzung der 3. Geldwäsche-RL

Abhandlungena. Univ.-Prof. Dr. Silvia DullingerÖBA 2008, 473 Heft 7 v. 1.7.2008

Im Zuge der Umsetzung der 3. Geldwäsche-RL wurde die Regelung über die Identifizierungspflicht der Banken bei Anderkonten vom früheren § 40 Abs 2 BWG in den neu geschaffenen § 40a Abs 5 BWG transferiert und in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt. Durch diese Änderung ist es zu einem Widerspruch mit den Bestimmungen des § 9a RAO und des § 37a NO gekommen, der im folgenden dargelegt wird.

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