§ 6 KSchG
War nach dem tatsächlichen Parteiwillen beider Parteien ein Fixzinssatz vereinbart, so ist dieser dem Kreditvertrag zugrundezulegen, auch wenn in den AGB abweichend eine Zinsanpassungsklausel enthalten ist.
§ 6 KSchG
War nach dem tatsächlichen Parteiwillen beider Parteien ein Fixzinssatz vereinbart, so ist dieser dem Kreditvertrag zugrundezulegen, auch wenn in den AGB abweichend eine Zinsanpassungsklausel enthalten ist.