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Der Abschlußprüfergehilfe haftet der geprüften Gesellschaft nach § 275 HGB in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung nur im Rahmen seines Dienstverhältnisses/Auftrages zum Geschäftsherrn.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Peter ApathyÖBA 2008/1474ÖBA 2008, 352 Heft 5 v. 1.5.2008

§ 275 HGB

§ 1313a ABGB

Der Abschlußprüfergehilfe haftet der geprüften Gesellschaft nach § 275 HGB in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung nur im Rahmen seines Dienstverhältnisses/Auftrags zum Geschäftsherrn (Abschlußprüfer).

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