§ 275 HGB
§ 1313a ABGB
Der Abschlußprüfergehilfe haftet der geprüften Gesellschaft nach § 275 HGB in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung nur im Rahmen seines Dienstverhältnisses/Auftrags zum Geschäftsherrn (Abschlußprüfer).
§ 275 HGB
§ 1313a ABGB
Der Abschlußprüfergehilfe haftet der geprüften Gesellschaft nach § 275 HGB in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung nur im Rahmen seines Dienstverhältnisses/Auftrags zum Geschäftsherrn (Abschlußprüfer).