Die Hingabe eines Wechsels benachteiligt die Konkursgläubiger nur, soweit sich die Verstärkung der zugrundeliegenden Kausalforderung durch die zusätzliche wechselmäßige Verpflichtung auswirkt.
RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1473ÖBA 2008, 284 Heft 4 v. 1.4.2008