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Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann keine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an einer konkreten Sparkasse abgeleitet werden.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1470ÖBA 2008, 277 Heft 4 v. 1.4.2008

§ 27a SpG

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