Stammdaten einer Bankverbindung dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 145a StPO beschlagnahmt werden. Videoaufnahmen einer Überwachungskamera zählen nicht zu den nach § 38 Abs 1 BWG geschützten Informationen.
RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenAo. Univ.-Prof. Dr. Margarethe FloraÖBA 2008/1469ÖBA 2008, 275 Heft 4 v. 1.4.2008
§ 38 BWG
§ 145a StPO: Die Bekanntgabe von Stammdaten einer Bankverbindung fällt in den Regelungsbereich des § 145a StPO