§§ 427, 943 ABGB
§§ 32, 40 BWG
§ 32 Abs 4 Z 2 BWG enthält kein Übertragungsverbot, sondern sieht bloß vor, daß im Fall einer Übertragung der Spareinlage die Identität des Erwerbers gemäß § 40 Abs 1 BWG festzustellen und festzuhalten ist. Die Identifizierungspflicht nach dem BWG spielt für die Beurteilung der Frage, ob die Schenkung wirksam zustande gekommen ist, keine Rolle. Ein mit Losungswort versehenes Sparbuch wird durch Übergabe und Mitteilung des Losungswortes ins Eigentum des Übernehmers übertragen.