§§ 934, 1063, 1295, 1376 ff, 1397, 1422 f, 1431 ABGB
§ 18 KSchG
Beim drittfinanzierten Kauf mit Darlehenskonstruktion, kann der Darlehensnehmer die Zahlung verweigern, soweit ihm Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer zustehen. Voraussetzung hiefür ist allerdings, daß eine wirtschaftliche Einheit des Kaufvertrages mit dem Finanzierungsgeschäft gegeben ist. Eine ohne Zustimmung des Geldgebers vorgenommene Novation des Kaufvertrags begründet keine Einwendung, die dem Geldgeber nach § 18 KSchG entgegengehalten werden könnte. Löst der Geldgeber bei einer Drittfinanzierung mittels Darlehenskonstruktion die Kaufpreisforderung im Einvernehmen mit dem Verkäufer ein, so haftet der Verkäufer mangels ausdrücklicher Vereinbarung jedenfalls dann nicht für die Einbringlichkeit der Forderung, wenn die Entscheidung über die Kreditvergabe allein durch den Geldgeber getroffen wurde. Stehen ein Unternehmen und ein Geldgeber in ständiger Geschäftsbeziehung zur Drittfinanzierung von Kaufverträgen, so treffen das Unternehmen Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Geldgeber. Insbesondere hat es die Anbahnung von Finanzierungsverträgen zu unterlassen, bei denen von vornherein Einwendungen iSv § 18 KSchG zu erwarten sind. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung hat das Unternehmen den Geldgeber so zu stellen, wie wenn der Finanzierungsvertrag nicht geschlossen worden wäre (Haftung für das Vertrauensinteresse).