§ 32 Abs 8 BWG
§ 6 Z 3 EStG 1988, § 9 Abs 1 Z 3 und Abs 5 idF BGBl I 2000/142
Sparverträge, bei denen der Bank ein Einmalerlag in bestimmter Höhe zu leisten ist, der über eine vereinbarte Laufzeit zu einem bestimmten Zinssatz verzinst wird, seitens der Bank ein Kündigungsverzicht über die gesamte Laufzeit vereinbart ist, dagegen für den Anleger die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung (auch hinsichtlich von Teilbeträgen) besteht, und im Falle der vorzeitigen Auflösung die Verzinsung (rückwirkend) laut einer im Sparbuch abgedruckten Tabelle mit niedrigeren Zinssätzen erfolgt, sind ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Spareinlagen iSd § 32 Abs 8 BWG vergleichbar. Die Qualifizierung der Differenz zwischen jenem Zinsbetrag, der bei Einhaltung der vereinbarten Laufzeit für jedes Jahr durch die mitbeteiligte Partei an die Sparer bezahlt wird, und jenem Betrag, der bei einer vorzeitigen Kündigung des von der mitbeteiligten Partei angebotenen Vermögenssparbuches durch den Anleger als Zinsen von der mitbeteiligten Partei zu leisten ist (im Vermögenssparbuch in einer eingedruckten Tabelle ausgewiesen), ist als Verbindlichkeit im Sinn des § 6 Z 3 EStG und nicht als Verbindlichkeitsrückstellung im Sinn des § 9 Abs 1 Z 3 EStG anzusehen.