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Um kongruent zu sein, darf sich die bewirkte Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der tatsächlich zustehenden entfernen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungeno. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1520ÖBA 2008, 883 Heft 12 v. 1.12.2008

§ 30 KO

§ 1400 ABGB

Um kongruent zu sein, darf sich die bewirkte Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der tatsächlich zustehenden entfernen. Bei Anweisung auf Schuld besteht kein Anfechtungsbedürfnis, wenn die Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung verkehrsüblich oder unter den Parteien nicht unüblich ist. Für die Inkongruenz der Deckung trifft den klagenden Masseverwalter die Beweislast.

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