§ 30 KO
§ 1400 ABGB
Um kongruent zu sein, darf sich die bewirkte Befriedigung nicht wesentlich oder in unüblichem Maß von der tatsächlich zustehenden entfernen. Bei Anweisung auf Schuld besteht kein Anfechtungsbedürfnis, wenn die Zahlung im Wege einer nicht angenommenen Anweisung verkehrsüblich oder unter den Parteien nicht unüblich ist. Für die Inkongruenz der Deckung trifft den klagenden Masseverwalter die Beweislast.