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Jede bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan eingelangte Forderungsanmeldung ist beim Zahlungsplan zu berücksichtigen.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche Entscheidungeno. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1519ÖBA 2008, 880 Heft 12 v. 1.12.2008

§§ 107, 197 KO

Die Rechtsfolgen des § 197 Abs 1 KO treten nicht ein, wenn die Forderungsanmeldung zwar iSd § 107 Abs 1 Satz 3 KO verspätet, aber noch vor Abstimmung über den Zahlungsplan bei Gericht einlangte.

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