§§ 294 ff, 427, 452 ABGB
§§ 37, 39, 138, 250, 252 EO
Sicherungseigentum kann nur durch Gewahrsamsänderung oder, wenn diese nicht möglich oder tunlich ist, Übergabe durch Zeichen begründet werden. Die Zubehöreigenschaft ist von Amts wegen im Exekutionsverfahren zu berücksichtigen. Die Exszindierungsklägerin muß den Zeitpunkt des Erwerbs des Sicherungseigentums nachweisen.