§ 6 KSchG
Gerade bei Vermögensverwaltungsverträgen ist an das Erfordernis der "namentlichen Nennung des Dritten" im Sinne des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG ein strenger Maßstab zu legen. Durch die Gattungsbezeichnung "österreichische Kreditinstitute" erfolgt noch keine namentliche Nennung.