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Gerade bei Vermögensverwaltungsverträgen ist an das Erfordernis der "namentlichen Nennung des Dritten" im Sinne des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG ein strenger Maßstab zu legen.

Rechtsprechung des OGHZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenBearbeitet von o. Univ.-Prof. i.R. Dr. Dr. h.c. Helmut KoziolÖBA 2008/1505ÖBA 2008, 735 Heft 10 v. 1.10.2008

§ 6 KSchG

Gerade bei Vermögensverwaltungsverträgen ist an das Erfordernis der "namentlichen Nennung des Dritten" im Sinne des § 6 Abs 2 Z 2 KSchG ein strenger Maßstab zu legen. Durch die Gattungsbezeichnung "österreichische Kreditinstitute" erfolgt noch keine namentliche Nennung.

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