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Für die sicherungsweise Übertragung ist bei Buchforderungen die Drittschuldnerverständigung alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenUniv.-Prof. Dr. Andreas RiedlerÖBA 2007/1433ÖBA 2007, 735 Heft 9 v. 1.9.2007

§§ 447, 452, 1092, 1102, 1299, 1392, 1393, 1438 ABGB; §§ 10, 11, 19, 21, 24, 39, 42, 81 KO. Für die sicherungsweise Übertragung ist bei Buchforderungen die Drittschuldnerverständigung alternativ zum Buchvermerk ein tauglicher Modus. Die notwendige Publizität einer Sicherungszession ist bei EDV-geführter Buchhaltung gegeben, wenn der Buchvermerk nicht nur bei Kundenkonten, sondern auch in der Liste der offenen Posten aufscheint. Ein konkursspezifisches Kündigungsrecht sieht die KO im Konkurs des Bestandgebers nicht vor. Da Mietzinsforderungen in der Regel erst mit dem jeweiligen Fälligkeitstermin entstehen, sind sie bei späterem Konkurs des sich vertraglich Verpflichtenden nicht im Sinne des § 19 Abs 1 KO aufrechenbar. Die Abtretung einer dem Grunde nach bei Konkurseröffnung schon vorhandenen künftigen Forderung führt zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar. § 1102 ABGB bezweckt den Schutz des gutgläubigen Erwerbers vor der Aushöhlung seiner Position durch Vorausverfügungen; diese Bestimmung ist bei Abtretung künftiger Bestandzinsforderungen sinngemäß anzuwenden. Gegen eine von der Konkursmasse im Anfechtungsprozeß eingeklagte Geldforderung kann der Anfechtungsgegner mit einer als Masseforderung zu qualifizierenden Geldforderung ohne jede Einschränkung aufrechnen. Beim Sorgfaltsmaßstab ist von jenen Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen, die bei einem Masseverwalter gewöhnlich vorauszusetzen sind.

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