Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, welche Konsequenzen sich für die Unternehmensbewertung ergeben, wenn in der Körperschaftsteuer ein Übergang von einem Anrechnungs- zu einem Definitivsteuersystem erfolgt und gleichzeitig für die Bestimmung des Diskontierungszinssatzes das übliche Verfahren historischer Marktrisikoprämien verwendet wird. Die Ergebnisse lassen für die Verwendung historischer Marktrisikoprämien in mehrfacher Hinsicht ein gerüttelt Maß an Vorsicht geboten erscheinen.