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Dem Konkursgericht kommt keine Kompetenz zur beschlußmäßigen Feststellung (des Erlöschens) von Aus- oder Absonderungsrechten im Sinn des § 113a KO zu.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2007/1431ÖBA 2007, 665 Heft 8 v. 1.8.2007

§ 11, 12a, 113a KO. Dem Konkursgericht kommt keine Kompetenz zur beschlußmäßigen Feststellung (des Erlöschens) von Aus- oder Absonderungsrechten im Sinn des § 113a KO zu.

OGH 31. 1. 2007, 8 Ob 107/06b

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