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Zur Kartellrechtswidrigkeit der Vereinbarung eines Haftungsverbundes.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2007/1428ÖBA 2007, 644 Heft 8 v. 1.8.2007

Art 81 EGV; § 11 WettbG; Art 6 MRK; § 15 AußStrG 2005. Das einer Bank von einer Mitbewerberin eingeräumte Nominierungsrecht des Geschäftsführers der Mitbewerberin durch die Bank ist dem Grunde nach kartellrechtswidrig. Nahezu jeder bedeutendere Vertrag hat wirtschaftliche Auswirkungen auf den Wert der daran beteiligten Unternehmen; dies ändert nichts daran, daß jeder Vertrag nur im Rahmen der Tatbestände des Art 81 Abs 1 EGV von kartellrechtlicher Bedeutung ist. Reflexwirkung eines Haftungsverbunds ist für sich allein noch keine Wettbewerbsbeschränkung. Art 81 Abs 1 EGV ist in der Tatbestandsvariante der die Wettbewerbsbeschränkung bezweckenden Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise Gefährdungsdelikt zum Schutze des Wettbewerbs. Marktinformationsverfahren verstoßen dann gegen Art 81 EGV, wenn die beteiligten Wettbewerber zeitnah Informationen über solche Umstände austauschen, die nicht allgemein und ohne weiteres verfügbar und für den Wettbewerb zwischen den beteiligten Unternehmen von Bedeutung sind. Die Leitlinien über den Begriff der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels in den Art 81 und 82 EGV bieten eine für Gerichte und Behörden unverbindliche Anleitung bei der Anwendung des Begriffs. Rein innerstaatliche Kartelle weisen einen Zwischenstaatsbezug unter anderem dann auf, wenn die von der Vereinbarung betroffene Dienstleistung ihrer Natur nach grenzüberschreitenden Charakter hat.

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