§§ 1295, 1299, 1400 ff ABGB; § 48 IPRG; § 40 BWG. Ein begründeter Verdacht, daß eine Transaktion der Geldwäscherei dient, liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Geldwäscherei rechtfertigen. Bei der zwischenbetrieblichen Überweisung steht der Auftraggeber nur mit der ersten Bank in einem Rechtsverhältnis, nicht jedoch mit der Bank des Empfängers. Die Schutzwirkung bei Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter beruht auf einer gesetzlichen Verpflichtung; bei Verletzung solcher Verträge ist daher deliktisch anzuknüpfen. Im Überweisungsverkehr sind Angaben auf den Belegen über den Verwendungszweck mangels besonderer Absprache grundsätzlich unbeachtlich. Die Bank muß im Überweisungsverkehr prüfen, ob Zahlungsempfänger und Kontoinhaber übereinstimmen.