§§ 27, 28, 31 KO. Gerade beim Anfechtungsgrund des nachteiligen Rechtsgeschäfts kommt es maßgeblich auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Es ist dem Gemeinschuldner zuzurechnen, wenn in seinem Auftrag Sicherstellungen vorgenommen werden; dies gilt nur dann nicht, wenn der Dritte ohne Zutun des Gemeinschuldners die Sicherstellung bewirkt. Die Befriedigung eines Gläubigers mit fremden Mitteln aus einem hiezu aufgenommenen Darlehen kann mangels einer Benachteiligung der übrigen Gläubiger nicht angefochten werden, es sei denn, der neue Gläubiger kann aus einer besseren Rechtsstellung heraus seine Forderung anfechtungsfrei realisieren.