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Hypothekarische Besicherung und nachträgliche Abtretung von Bestandzinsforderungen

BestandzinsforderungenDr. Peter AngstÖBA 2007, 444 Heft 6 v. 1.6.2007

Die Bestellung von unbeweglichen Sachen zum Pfand hat für das Kreditwesen erhebliche Bedeutung. Da damit meistens die Sicherheit des Gläubigers für einen längeren Zeitraum erreicht werden soll, stellt sich sehr oft die Frage, wie einer Verminderung dieser Sicherheit infolge Änderung der Verhältnisse, die zur Zeit der Pfandbestellung bestanden hatten, wirksam begegnet werden kann. Soweit diese Änderung auf Rechtshandlungen des Pfandbestellers zurückgeht, wurde diese Frage sowohl im Schrifttum als auch in der Rechtsprechung in erster Linie im Zusammenhang mit dem Abschluß von Bestandverträgen durch den Schuldner behandelt. In gleicher Weise kann es aber zu einer Verringerung der Sicherheit kommen, wenn der Schuldner nach Bestellung der unbeweglichen Sache zum Pfand Bestandzinsforderungen abtritt, die ihm als Eigentümer der Pfandsache zustehen. Diese bisher kaum beachtete Frage wird in dem folgenden Beitrag untersucht.

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