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Wettbewerb Artikel 81 EG - System zum Informationsaustausch zwischen Finanzinstituten bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten - Beschränkung des Wettbewerbs - Gewinn für die Verbraucher.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2007/27ÖBA 2007, 410 Heft 5 v. 1.5.2007

Art 81, 234 EG. Art 81 Abs 1 EG ist dahin auszulegen, daß ein System zum Austausch von Kreditinformationen zwischen Finanzinstituten wie das im Ausgangsverfahren streitige Auskunftsregister bezüglich der Zahlungsfähigkeit von Kunden grundsätzlich keine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne dieser Bestimmung bewirkt, sofern der betroffene Markt oder die betroffenen Märkte nicht hochgradig konzentriert sind, dieses System keine Identifikation der Gläubiger ermöglicht und die Zugangs- und Nutzungsbedingungen für die Finanzinstitute rechtlich und tatsächlich keine Diskriminierung enthalten. Beschränkt ein System zum Austausch von Kreditinformationen wie das genannte Register den Wettbewerb im Sinne des Art 81 Abs 1 EG, so hängt die Anwendbarkeit der Ausnahme des Art 81 Abs 3 EG von der kumulativen Erfüllung der dort genannten vier Tatbestandsmerkmale ab. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Für eine Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, daß der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt wird, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, daß jeder einzelne Verbraucher aus einer Vereinbarung, einem Beschluß oder einer abgestimmten Verhaltensweise Nutzen zieht. Vielmehr muß die Auswirkung auf die Verbraucher auf den relevanten Märkten insgesamt günstig sein.

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