§§ 110, 140 ff, 150, 156 KO; §§ 46, 53, 66 AO. Zweck des § 46 Abs 4 AO ist, leichtfertige und erpresserische Bestreitungen des Ausgleichsschuldners zu verhindern oder zumindest unschädlich zu machen. Der Ausgleichsschuldner hat selbst nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung des Gläubigers im Sinne des § 53 Abs 4 AO noch die Möglichkeit, eine Provisorialentscheidung des Ausgleichsgerichtes nach § 66 Abs 1 AO zu beantragen. Diese Bestimmung soll verhindern, daß der Ausgleichsschuldner unter dem Druck der drohenden Sanktion des Wiederauflebens gezwungen ist, eine bestrittene Forderung vor der Klärung der Sachlage und Rechtslage im streitigen Verfahren zu begleichen. § 66 AO ist im Zwangsausgleichsverfahren analog anzuwenden. Weder eine fehlende Antragstellung des Gläubigers auf Sicherstellung gemäß § 46 Abs 4 AO noch die Nichtausübung des auch dem Gläubiger zustehenden Rechts nach § 66 Abs 1 AO führt zum Verlust des Rechts, vom Schuldner die Ausgleichsquote zu verlangen.