vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Mit Absonderungsrechten belastete Liegenschaften bilden Sondermassen; was nach Befriedigung der dinglich gesicherten Gläubiger übrig bleibt, fließt der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2007/1416ÖBA 2007, 404 Heft 5 v. 1.5.2007

§§ 802, 814, 815 ABGB; §§ 48, 50 KO. Durch Pfandrechte geschützten Gläubigern schadet eine verspätete Anmeldung ihrer Forderungen im Zuge der Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger nicht; sie können sich ungeachtet der Haftungsbeschränkung aufgrund bedingter Erberklärung aus dem Pfand voll befriedigen. Mit Absonderungsrechten belastete Liegenschaften bilden jeweils Sondermassen; nur das, was nach Befriedigung der dinglich gesicherten Gläubiger übrig bleibt, fließt der gemeinschaftlichen Konkursmasse zu.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!