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Keine Aufklärungspflicht des Gläubigers, wenn der Interzedent über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners bereits konkrete und vollständige Informationen hat.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2007/1409ÖBA 2007, 321 Heft 4 v. 1.4.2007

§ 25c KSchG. Eine Aufklärung durch den Gläubiger ist jedenfalls dann nicht mehr zu verlangen, wenn der Interzedent über die finanziellen Verhältnisse des Schuldners bereits konkrete und vollständige Informationen hat, sodaß kein Informationsgefälle zu Lasten des Interzedenten und kein Bedürfnis an einem zusätzlichen Hinweis des Gläubigers besteht, der "kein Mehr an Warnung" bewirken könnte.

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