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§ 1360 Halbsatz 3 ABGB, ist nur anwendbar, wenn im Verbürgungszeitpunkt bereits eine Pfandsicherung bestand.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2007/1407ÖBA 2007, 319 Heft 4 v. 1.4.2007

§§ 864a, 870, 875, 1360 ABGB. Nur dann, wenn der Gläubiger den Schuldner durch einen Verhandlungsauftrag dem Bürgen gegenüber zum "Mann seines Vertrauens" erklärte, ist der Schuldner als Verhandlungsbeauftragter des Gläubigers anzusehen. § 1360 Halbsatz 3 ABGB ist nur anwendbar, wenn für die Hauptschuld im Verbürgungszeitpunkt bereits eine Pfandsicherung bestand.

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