§§ 19, 871, 1295, 1375, 1400 ff, 1431, 1440 ABGB. Hat die Empfängerbankfälschlich einen wirksamen Überweisungsauftrag angenommen, so kommt dem Storno bloß deklaratorische Bedeutung zu, da bei Fehlen einer Anweisung auch die Gutschrift unwirksam ist. Z 40 Abs 2 ABB ist im Verhältnis zwischen der Bank des Auftraggebers und der Bank des Empfängers nicht anzuwenden. Durch die Gutschrift im zweipersonalen Verhältnis wird keine abstrakte Verbindlichkeit begründet. Durch die vorbehaltlose Zahlung allein wird eine Forderung nicht konstitutiv anerkannt. Hat derjenige, dem die Sache rechtswidrig durch Selbsthilfe entzogen wurde, kein Recht die Sache zu behalten, so kann er keinen Schaden geltend machen.