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Voraussetzungen einer Aufklärungsobliegenheit im Sinne des § 25c KSchG.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenDr. Helmut KoziolÖBA 2007/1397ÖBA 2007, 159 Heft 2 v. 1.2.2007

§ 25c KSchG. Eine Aufklärungsobliegenheit im Sinne des § 25c KSchG besteht nur dann, wenn der Interzedent behauptet und beweist, daß der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen mußte.

OGH 19. 6. 2006, 8 Ob 71/06h

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