§ 25c KSchG. Eine Aufklärungsobliegenheit im Sinne des § 25c KSchG besteht nur dann, wenn der Interzedent behauptet und beweist, daß der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen mußte.
OGH 19. 6. 2006, 8 Ob 71/06h
§ 25c KSchG. Eine Aufklärungsobliegenheit im Sinne des § 25c KSchG besteht nur dann, wenn der Interzedent behauptet und beweist, daß der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen mußte.
OGH 19. 6. 2006, 8 Ob 71/06h