§§ 880a, 932, 1042, 1489 ABGB. Ohne Vorliegen besonderer Umstände kann die Zusage einer Garantie nicht auch dahin verstanden werden, daß der Vertragspartner über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen will. Letzteres ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich aus der Vereinbarung die Zusicherung ergibt, daß der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzliche Schadenersatzpflicht hinausgeht. Bei Übernahme einer verschuldensunabhängigen Haftung für alle negativen Folgeerscheinungen, die über die Gewährleistungspflichten und auch weit über die gesetzlich vorgesehenen, vom Verschulden abhängigen Schadenersatzpflichten hinausgeht, liegt eine echte Garantie vor. Ansprüche aufgrund eines echten Garantievertrages verjähren gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren, wenn die Garantieverpflichtung Schadenersatzfunktion hat.