Vor allem im Überweisungsverkehr haben Banken Sanktionslisten zu beachten, die insbesondere aufgrund von EU-Verordnungen erlassen werden und die Durchführung von Transaktionen untersagen, an denen bestimmte, namentlich angeführte Personen beteiligt sind. Der Beitrag stellt diese Regelungen vor, setzt sie in bezug zu den Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den §§ 40, 41 BWG und erörtert Fragen der Haftung der Bank wegen Fehlern bei der Handhabung der Sanktionslisten.