§§ 28, 30 KO
§ 30 Abs 1 Z 3 KO setzt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Begünstigungsabsicht und der Deckung voraus. Einseitige Deckungshandlungen der Gläubiger, wie Pfändung, Aufrechnung oder Drittschuldnerverständigung, sind gewöhnlich nicht wegen subjektiver Begünstigung anfechtbar.