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Die Offenlegung von Beteiligungen nach der Börsegesetznovelle 2007

Berichte und AnalysenUniv.-Prof. Dr. Susanne Kalss , Univ.-Ass. Dr. Johannes ZollnerÖBA 2007, 884 Heft 11 v. 1.11.2007

Die Börsegesetznovelle 2007 1)1) BGBl I 19/2007. setzt die Transparenzrichtlinie 2004 2)2)Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. 12. 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere dem Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG . um. Neben der Regelpublizität ist die Beteiligungspublizität gemäß §§ 91 ff BörseG maßgeblicher Regelungsgegenstand. Zwar wird das bisherige Regelungskonzept im Grundsatz beibehalten, ein genauerer Blick zeigt aber, daß die Neuregelung zu einer deutlichen Ausweitung der Offenlegungspflichten führt und neue Anforderungen an die Gestaltung der Mitteilung stellt. Die Beteiligungspublizität war schon bisher europarechtlich vorgeprägt, nunmehr unterliegen die Regelungen dem sogenannten Lamfalussy-Verfahren 3)3)S dazu nur Kalss / Oppitz / Zollner, Kapitalmarktrecht I § 1 Rz 42; Kalss in Riesenhuber Europäische Methodenlehre 388 ff; Karpf, ÖBA 2005, 573 ff; krit jüngst Kalss, ÖBA 2007, 419.. Neben der Rahmenrichtlinie ist auch eine Durchführungsrichtlinie 4)4)Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. 3. 2007. zu beachten, für die Auslegung beider Richtlinien sind die Stellungnahmen von CESR heranzuziehen 5)5)CESR's Final Technical Advice on Possible Implementing Measures of the Transparency Directive (June 2005).. Trotz der weitgehenden Vereinheitlichung der Offenlegungspflichten wird eine vollständige Harmonisierung der Beteiligungsmeldungen in den einzelnen Ländern nicht erreicht.

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