Die Börsegesetznovelle 2007 1) setzt die Transparenzrichtlinie 2004 2) um. Neben der Regelpublizität ist die Beteiligungspublizität gemäß §§ 91 ff BörseG maßgeblicher Regelungsgegenstand. Zwar wird das bisherige Regelungskonzept im Grundsatz beibehalten, ein genauerer Blick zeigt aber, daß die Neuregelung zu einer deutlichen Ausweitung der Offenlegungspflichten führt und neue Anforderungen an die Gestaltung der Mitteilung stellt. Die Beteiligungspublizität war schon bisher europarechtlich vorgeprägt, nunmehr unterliegen die Regelungen dem sogenannten Lamfalussy-Verfahren 3). Neben der Rahmenrichtlinie ist auch eine Durchführungsrichtlinie 4) zu beachten, für die Auslegung beider Richtlinien sind die Stellungnahmen von CESR heranzuziehen 5). Trotz der weitgehenden Vereinheitlichung der Offenlegungspflichten wird eine vollständige Harmonisierung der Beteiligungsmeldungen in den einzelnen Ländern nicht erreicht.